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Die Zeitliche Abgrenzung Des Versicherungsschutzes in Der Allgemeinen Haftpflichtversicherung : Unter Besonderer Beruecksichtigung Des Agb-Gesetzes Und Internationaler Deckungskonzepte (Haftungs- Und Versicherungsrecht)

By: Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , Torsten Kretschmer (Author) , 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Format: Paperback or Softback

ISBN-10: 3631389051

ISBN-13: 9783631389058

Collection / Series: Haftungs- Und Versicherungsrecht

Collection Type: Publisher collection

Publisher: Peter Lang AG

Imprint: Peter Lang AG

Country of Manufacture: DE

Country of Publication: GB

Publication Date: Feb 28th, 2002

Publication Status: Active

Product extent: 238 Pages

Product Classification / Subject(s): Insurance & actuarial studies
International law
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In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
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In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
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In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
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In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
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In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
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In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
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In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
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In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
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In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
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In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
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In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
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