Seit dem Inkrafttreten des neuen Umwandlungsgesetzes am 01.01.1995 ist die Spaltung im gesamtdeutschen Recht erstmals gesetzlich geregelt. Zu den spaltungsrechtlichen Haftungsvorschriften zählt die des § 134 UmwG: die Haftung für bestimmte Arbeitnehmeransprüche bei der sogenannten Betriebsaufspaltung. Dort hat der Gesetzgeber nunmehr das seit Jahrzehnten in der Praxis weit verbreitete Gestaltungsmodell der Betriebsaufspaltung definiert. Die Haftungsvoraussetzungen und die sich aus der Verwendung vieler unbestimmter Rechtsbegriffe ergebenden Auslegungsprobleme werden im ersten Teil der Arbeit behandelt. Im zweiten Teil wird die Frage geklärt, ob und inwieweit die Vorschrift des § 134 UmwG analogiefähig ist, insbesondere im Fall der Spaltung qua Einzelrechtsnachfolge.
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