Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Hessen und der katholischen Kirche gestalten sich in erster Linie nach Massgabe der Bistumsvertrage vom 9. Marz 1963 und vom 29. Marz 1974. Dass das Land Hessen sein Verhaltnis zur katholischen Kirche nicht durch Konkordat, sondern durch Vertrage auf Bistumsebene geregelt hat, ist eine staatskirchenrechtliche Besonderheit, die einer eingehenden Analyse bedarf. Ausser den staatskirchenrechtlichen Vorschriften der Hessischen Verfassung, der Entstehungsgeschichte der Vertrage und deren rechtssystematischer Einordnung werden die einzelnen Bestimmungen der Bistumsvertrage unter Berucksichtigung der einschlagigen Normen des staatlichen und kirchlichen Rechts dargestellt.
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Hessen und der katholischen Kirche gestalten sich in erster Linie nach Massgabe der Bistumsverträge vom 9. März 1963 und vom 29. März 1974. Dass das Land Hessen sein Verhältnis zur katholischen Kirche nicht durch Konkordat, sondern durch Verträge auf Bistumsebene geregelt hat, ist eine staatskirchenrechtliche Besonderheit, die einer eingehenden Analyse bedarf. Ausser den staatskirchenrechtlichen Vorschriften der Hessischen Verfassung, der Entstehungsgeschichte der Verträge und deren rechtssystematischer Einordnung werden die einzelnen Bestimmungen der Bistumsverträge unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen des staatlichen und kirchlichen Rechts dargestellt.
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