Gesellschafterdarlehen, die der GmbH oder der GmbH & Co während der Sanierungsbedürftigkeit gewährt und kurz vor der Insolvenz zurückgezahlt oder im Insolvenzverfahren zurückverlangt werden, sind Gegenstand der 32 a, 32 b GmbHG, 32 a KO, 3 b AnfG und 129 a, 172 a HGB. Für die Behandlung des Darlehens als Haftungsgrundlage der Gesellschaft ist letztlich entscheidend, ob es eigenkapitalersetzend ist, das heisst, ob «ordentliche Kaufleute» anstelle des Gesellschafterdarlehens Eigenkapital gewährt hätten. Die vorliegende Arbeit analysiert und überprüft diese gesetzliche Lösung unter Heranziehung von Erkenntnissen in- und ausländischer verwandter Regelungen.
Gesellschafterdarlehen, die der GmbH oder der GmbH & Co wahrend der Sanierungsbedurftigkeit gewahrt und kurz vor der Insolvenz zuruckgezahlt oder im Insolvenzverfahren zuruckverlangt werden, sind Gegenstand der 32 a, 32 b GmbHG, 32 a KO, 3 b AnfG und 129 a, 172 a HGB. Fur die Behandlung des Darlehens als Haftungsgrundlage der Gesellschaft ist letztlich entscheidend, ob es eigenkapitalersetzend ist, das heisst, ob «ordentliche Kaufleute» anstelle des Gesellschafterdarlehens Eigenkapital gewahrt hatten. Die vorliegende Arbeit analysiert und uberpruft diese gesetzliche Losung unter Heranziehung von Erkenntnissen in- und auslandischer verwandter Regelungen.
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