Die Arbeit versucht die Frage zu beantworten, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung unabhängig von ihrer Bedeutung für die am Rechtsstreit beteiligten Parteien Rechtsquellencharakter besitzt und damit eine absolute Bindung der staatlichen Gewalten an die Ergebnisse einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung herbeizuführen vermag. Ausgangspunkt ist dabei Art. 20 Abs. 3 GG, der dann als verfassungsrechtliche Grundlage für eine Bindungswirkung in Frage kommt, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung «Recht» im Sinne dieser Vorschrift ist. Daneben werden weitere mögliche Rechtsgrundlagen für eine solche Bindung untersucht.
Die Arbeit versucht die Frage zu beantworten, ob die hochstrichterliche Rechtsprechung unabhangig von ihrer Bedeutung fur die am Rechtsstreit beteiligten Parteien Rechtsquellencharakter besitzt und damit eine absolute Bindung der staatlichen Gewalten an die Ergebnisse einer standigen hochstrichterlichen Rechtsprechung herbeizufuhren vermag. Ausgangspunkt ist dabei Art. 20 Abs. 3 GG, der dann als verfassungsrechtliche Grundlage fur eine Bindungswirkung in Frage kommt, wenn die hochstrichterliche Rechtsprechung «Recht» im Sinne dieser Vorschrift ist. Daneben werden weitere mogliche Rechtsgrundlagen fur eine solche Bindung untersucht.
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