Betriebsratsmitglieder sind fur die Erledigung von Betriebsratsaufgaben nach 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tatigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Mit der vorliegenden Arbeit soll anhand der einzelnen arbeitsvertraglichen Pflichten beider Arbeitsvertragsparteien untersucht und systematisch zusammengestellt werden, ob alle bzw. welche Pflichten aus dem Arbeitsverhaltnis auch wahrend der gelegentlichen Zeiten der Betriebsratsarbeit im Sinne des 37 Abs. 2 BetrVG fortbestehen und gegebenenfalls inwiefern hierdurch die arbeitsvertragliche Stellung modifiziert wird. Schwerpunkt dieser Arbeit ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts fur diese Zeiten der gelegentlichen Arbeitsbefreiung.
Betriebsratsmitglieder sind für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben nach 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Mit der vorliegenden Arbeit soll anhand der einzelnen arbeitsvertraglichen Pflichten beider Arbeitsvertragsparteien untersucht und systematisch zusammengestellt werden, ob alle bzw. welche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auch während der gelegentlichen Zeiten der Betriebsratsarbeit im Sinne des 37 Abs. 2 BetrVG fortbestehen und gegebenenfalls inwiefern hierdurch die arbeitsvertragliche Stellung modifiziert wird. Schwerpunkt dieser Arbeit ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts für diese Zeiten der gelegentlichen Arbeitsbefreiung.
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