Polizeiliche Verantwortlichkeit ist Mitwirkungsverantwortung, nicht Verursachungshaftung. Der Storertatbestand definiert die Eingriffsschwelle fur die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erhaltung oder Wiederherstellung der rechtsstaatlichen Ordnung. Wahrend das allgemeine Polizeirecht auf die Abwehr konkreter Gefahren ausgerichtet ist, umfat das Sonderpolizeirecht, insbesondere das Umweltrecht, auch Aspekte der Landschaftsgestaltung, der Risikovorsorge und der Ressourcenbewirtschaftung. Der mit der Funktion aktueller Gefahrenabwehr eng verknupfte Storerbegriff des allgemeinen Polizeirechts kann diese Rechtsgebiete nicht adaquat erfassen. Er weist zwar strukturelle Gemeinsamkeiten mit den Storertatbestanden des Sonderpolizeirechts auf, hat jedoch seine Systembildungs- und Ordnungsfunktion verloren.
Polizeiliche Verantwortlichkeit ist Mitwirkungsverantwortung, nicht Verursachungshaftung. Der Störertatbestand definiert die Eingriffsschwelle für die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erhaltung oder Wiederherstellung der rechtsstaatlichen Ordnung. Während das allgemeine Polizeirecht auf die Abwehr konkreter Gefahren ausgerichtet ist, umfaßt das Sonderpolizeirecht, insbesondere das Umweltrecht, auch Aspekte der Landschaftsgestaltung, der Risikovorsorge und der Ressourcenbewirtschaftung. Der mit der Funktion aktueller Gefahrenabwehr eng verknüpfte Störerbegriff des allgemeinen Polizeirechts kann diese Rechtsgebiete nicht adäquat erfassen. Er weist zwar strukturelle Gemeinsamkeiten mit den Störertatbeständen des Sonderpolizeirechts auf, hat jedoch seine Systembildungs- und Ordnungsfunktion verloren.
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