Private Rechte gehören einschränkungslos zur öffentlichen Sicherheit im Sinne der aufgabenzuweisenden polizeilichen Generalklauseln, die - vom Verfasser - sogenannten Privatschutzklauseln sind nur dann einschlägig, wenn es um den Schutz von ausschliesslich in der Privatrechtsordnung abgesicherten Rechte geht, und das Begriffspaar «Subsidiaritätsprinzip/Verweisung auf den Zivilrechtsweg» enthält zwei streng voneinander zu trennende Prüfungsgesichtspunkte. So lauten drei Kernthesen der vorliegenden Arbeit. Weiterhin wird versucht, dogmatisch-systematisch die beim Schutz privater Rechte auftretenden Probleme zu ordnen und sie - sowohl unter Beachtung der trigonalen Betrachtungsweise als auch unter Aufzeigen der verschiedensten verfassungsrechtlichen Einwirkungen - einer der polizeilichen Praxis entsprechenden Lösung zuzuführen.
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