Grundrechtliche Freiheit heisst Einheit von positiver und negativer Rechtsgewahrleistung. Die Anerkennung der negativen Vereinigungsfrei- heit wird abschliessend durch Art. 9 Abs. 1 GG geregelt, und zwar un- abhangig von der Rechtsform des Zusammenschlusses. Ein Zuruckgreifen auf Art. 2 Abs. 1 GG ist unzulassig. Die Schrankenfrage der vorbehalt- los gewahrleisteten negativen Vereinigungsfreiheit ist durch eine Guterabwagung auf Verfassungsebene zu losen.
Grundrechtliche Freiheit heisst Einheit von positiver und negativer Rechtsgewährleistung. Die Anerkennung der negativen Vereinigungsfrei- heit wird abschliessend durch Art. 9 Abs. 1 GG geregelt, und zwar un- abhängig von der Rechtsform des Zusammenschlusses. Ein Zurückgreifen auf Art. 2 Abs. 1 GG ist unzulässig. Die Schrankenfrage der vorbehalt- los gewährleisteten negativen Vereinigungsfreiheit ist durch eine Güterabwägung auf Verfassungsebene zu lösen.
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