Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
Nach der Neuausrichtung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform I war das vom Bund im Jahr 2009 erlassene Raumordnungsgesetz das erste Gesetz, das sich auf einen neu geordneten Kompetenztitel stützte. Das Raumordnungsrecht ist nun nicht mehr der Rahmengesetzgebung, sondern der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zugeordnet. Zudem ist die Raumordnung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG Gegenstand der neu eingeführten Abweichungsgesetzgebung. Der bayerische Gesetzgeber machte von diesem Recht Gebrauch und erließ im Jahr 2012 ein eigenes Landesplanungsrecht. Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes.
Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
Nach der Neuausrichtung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform I war das vom Bund im Jahr 2009 erlassene Raumordnungsgesetz das erste Gesetz, das sich auf einen neu geordneten Kompetenztitel stützte. Das Raumordnungsrecht ist nun nicht mehr der Rahmengesetzgebung, sondern der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zugeordnet. Zudem ist die Raumordnung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG Gegenstand der neu eingeführten Abweichungsgesetzgebung. Der bayerische Gesetzgeber machte von diesem Recht Gebrauch und erließ im Jahr 2012 ein eigenes Landesplanungsrecht. Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes.
Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
Nach der Neuausrichtung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform I war das vom Bund im Jahr 2009 erlassene Raumordnungsgesetz das erste Gesetz, das sich auf einen neu geordneten Kompetenztitel stützte. Das Raumordnungsrecht ist nun nicht mehr der Rahmengesetzgebung, sondern der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zugeordnet. Zudem ist die Raumordnung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG Gegenstand der neu eingeführten Abweichungsgesetzgebung. Der bayerische Gesetzgeber machte von diesem Recht Gebrauch und erließ im Jahr 2012 ein eigenes Landesplanungsrecht. Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes.
Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
Nach der Neuausrichtung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform I war das vom Bund im Jahr 2009 erlassene Raumordnungsgesetz das erste Gesetz, das sich auf einen neu geordneten Kompetenztitel stützte. Das Raumordnungsrecht ist nun nicht mehr der Rahmengesetzgebung, sondern der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zugeordnet. Zudem ist die Raumordnung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG Gegenstand der neu eingeführten Abweichungsgesetzgebung. Der bayerische Gesetzgeber machte von diesem Recht Gebrauch und erließ im Jahr 2012 ein eigenes Landesplanungsrecht. Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes.
Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
Nach der Neuausrichtung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform I war das vom Bund im Jahr 2009 erlassene Raumordnungsgesetz das erste Gesetz, das sich auf einen neu geordneten Kompetenztitel stützte. Das Raumordnungsrecht ist nun nicht mehr der Rahmengesetzgebung, sondern der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zugeordnet. Zudem ist die Raumordnung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG Gegenstand der neu eingeführten Abweichungsgesetzgebung. Der bayerische Gesetzgeber machte von diesem Recht Gebrauch und erließ im Jahr 2012 ein eigenes Landesplanungsrecht. Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes.
Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
Nach der Neuausrichtung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform I war das vom Bund im Jahr 2009 erlassene Raumordnungsgesetz das erste Gesetz, das sich auf einen neu geordneten Kompetenztitel stützte. Das Raumordnungsrecht ist nun nicht mehr der Rahmengesetzgebung, sondern der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zugeordnet. Zudem ist die Raumordnung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG Gegenstand der neu eingeführten Abweichungsgesetzgebung. Der bayerische Gesetzgeber machte von diesem Recht Gebrauch und erließ im Jahr 2012 ein eigenes Landesplanungsrecht. Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes.
Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
Nach der Neuausrichtung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform I war das vom Bund im Jahr 2009 erlassene Raumordnungsgesetz das erste Gesetz, das sich auf einen neu geordneten Kompetenztitel stützte. Das Raumordnungsrecht ist nun nicht mehr der Rahmengesetzgebung, sondern der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zugeordnet. Zudem ist die Raumordnung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG Gegenstand der neu eingeführten Abweichungsgesetzgebung. Der bayerische Gesetzgeber machte von diesem Recht Gebrauch und erließ im Jahr 2012 ein eigenes Landesplanungsrecht. Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes.
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Nach der Neuausrichtung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform I war das vom Bund im Jahr 2009 erlassene Raumordnungsgesetz das erste Gesetz, das sich auf einen neu geordneten Kompetenztitel stützte. Das Raumordnungsrecht ist nun nicht mehr der Rahmengesetzgebung, sondern der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zugeordnet. Zudem ist die Raumordnung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG Gegenstand der neu eingeführten Abweichungsgesetzgebung. Der bayerische Gesetzgeber machte von diesem Recht Gebrauch und erließ im Jahr 2012 ein eigenes Landesplanungsrecht. Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes.
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Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
Nach der Neuausrichtung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform I war das vom Bund im Jahr 2009 erlassene Raumordnungsgesetz das erste Gesetz, das sich auf einen neu geordneten Kompetenztitel stützte. Das Raumordnungsrecht ist nun nicht mehr der Rahmengesetzgebung, sondern der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zugeordnet. Zudem ist die Raumordnung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG Gegenstand der neu eingeführten Abweichungsgesetzgebung. Der bayerische Gesetzgeber machte von diesem Recht Gebrauch und erließ im Jahr 2012 ein eigenes Landesplanungsrecht. Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes.
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Nach der Neuausrichtung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform I war das vom Bund im Jahr 2009 erlassene Raumordnungsgesetz das erste Gesetz, das sich auf einen neu geordneten Kompetenztitel stützte. Das Raumordnungsrecht ist nun nicht mehr der Rahmengesetzgebung, sondern der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zugeordnet. Zudem ist die Raumordnung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG Gegenstand der neu eingeführten Abweichungsgesetzgebung. Der bayerische Gesetzgeber machte von diesem Recht Gebrauch und erließ im Jahr 2012 ein eigenes Landesplanungsrecht. Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes.
Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
Nach der Neuausrichtung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform I war das vom Bund im Jahr 2009 erlassene Raumordnungsgesetz das erste Gesetz, das sich auf einen neu geordneten Kompetenztitel stützte. Das Raumordnungsrecht ist nun nicht mehr der Rahmengesetzgebung, sondern der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zugeordnet. Zudem ist die Raumordnung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG Gegenstand der neu eingeführten Abweichungsgesetzgebung. Der bayerische Gesetzgeber machte von diesem Recht Gebrauch und erließ im Jahr 2012 ein eigenes Landesplanungsrecht. Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes.
Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
Nach der Neuausrichtung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform I war das vom Bund im Jahr 2009 erlassene Raumordnungsgesetz das erste Gesetz, das sich auf einen neu geordneten Kompetenztitel stützte. Das Raumordnungsrecht ist nun nicht mehr der Rahmengesetzgebung, sondern der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zugeordnet. Zudem ist die Raumordnung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG Gegenstand der neu eingeführten Abweichungsgesetzgebung. Der bayerische Gesetzgeber machte von diesem Recht Gebrauch und erließ im Jahr 2012 ein eigenes Landesplanungsrecht. Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes.
Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
Nach der Neuausrichtung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform I war das vom Bund im Jahr 2009 erlassene Raumordnungsgesetz das erste Gesetz, das sich auf einen neu geordneten Kompetenztitel stützte. Das Raumordnungsrecht ist nun nicht mehr der Rahmengesetzgebung, sondern der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zugeordnet. Zudem ist die Raumordnung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG Gegenstand der neu eingeführten Abweichungsgesetzgebung. Der bayerische Gesetzgeber machte von diesem Recht Gebrauch und erließ im Jahr 2012 ein eigenes Landesplanungsrecht. Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes.
Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
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Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
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Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
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Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
Nach der Neuausrichtung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform I war das vom Bund im Jahr 2009 erlassene Raumordnungsgesetz das erste Gesetz, das sich auf einen neu geordneten Kompetenztitel stützte. Das Raumordnungsrecht ist nun nicht mehr der Rahmengesetzgebung, sondern der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zugeordnet. Zudem ist die Raumordnung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG Gegenstand der neu eingeführten Abweichungsgesetzgebung. Der bayerische Gesetzgeber machte von diesem Recht Gebrauch und erließ im Jahr 2012 ein eigenes Landesplanungsrecht. Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes.
Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
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Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
Nach der Neuausrichtung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform I war das vom Bund im Jahr 2009 erlassene Raumordnungsgesetz das erste Gesetz, das sich auf einen neu geordneten Kompetenztitel stützte. Das Raumordnungsrecht ist nun nicht mehr der Rahmengesetzgebung, sondern der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zugeordnet. Zudem ist die Raumordnung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG Gegenstand der neu eingeführten Abweichungsgesetzgebung. Der bayerische Gesetzgeber machte von diesem Recht Gebrauch und erließ im Jahr 2012 ein eigenes Landesplanungsrecht. Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes.
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Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
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Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
Nach der Neuausrichtung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform I war das vom Bund im Jahr 2009 erlassene Raumordnungsgesetz das erste Gesetz, das sich auf einen neu geordneten Kompetenztitel stützte. Das Raumordnungsrecht ist nun nicht mehr der Rahmengesetzgebung, sondern der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zugeordnet. Zudem ist die Raumordnung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG Gegenstand der neu eingeführten Abweichungsgesetzgebung. Der bayerische Gesetzgeber machte von diesem Recht Gebrauch und erließ im Jahr 2012 ein eigenes Landesplanungsrecht. Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes.
Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
Nach der Neuausrichtung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform I war das vom Bund im Jahr 2009 erlassene Raumordnungsgesetz das erste Gesetz, das sich auf einen neu geordneten Kompetenztitel stützte. Das Raumordnungsrecht ist nun nicht mehr der Rahmengesetzgebung, sondern der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zugeordnet. Zudem ist die Raumordnung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG Gegenstand der neu eingeführten Abweichungsgesetzgebung. Der bayerische Gesetzgeber machte von diesem Recht Gebrauch und erließ im Jahr 2012 ein eigenes Landesplanungsrecht. Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes.
Diese Arbeit befasst sich mit dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im Raumordnungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG und vergleicht das Bayerische Landesplanungsgesetz aus dem Jahr 2012 mit dem bundesrechtlichen Raumordnungsgesetz.
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