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Beamteneinsatz Bei Streiks Von Arbeitnehmern Im Oeffentlichen Dienst : Moeglichkeiten Einer Gesetzlichen Regelung (Europaeische Hochschulschriften Recht)

By: Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author) , Stefan Fuhrmann (Author)

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Ksh 12,950.00

Format: Paperback or Softback

ISBN-10: 3631344856

ISBN-13: 9783631344859

Collection / Series: Europaeische Hochschulschriften Recht

Collection Type: Publisher collection

Publisher: Peter Lang AG

Imprint: Peter Lang AG

Country of Manufacture: DE

Country of Publication: GB

Publication Date: Jan 1st, 1999

Publication Status: Active

Product extent: 269 Pages

Product Classification / Subject(s): Local government law
Employment & labour law
Local government law
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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