Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht für zulässig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 2. März 1993 ausgesprochen, daß ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulässig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklärt, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG läßt den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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